Ihre Partner im AVV-Verbundgebiet
Finden Sie Ihren richtigen Ansprechpartner
Nicht jeder Fahrausweis im AVV sieht gleich aus. Im Verbundgebiet gibt es verschiedene Verkaufsstellen, die jeweils eigenständig die Fahrkarten gestalten bzw. ausgeben sowie bei Abos die persönlichen Vertragsdaten und die Kontoabbuchungen verwalten. Die Tarifbedingungen sind überall identisch und die Vertragsverwaltung bei Abokarten obliegt ausschließlich Ihrem persönlichen Abo-Vertragspartner.
Bei allen Anliegen und Fragen rund um Ihr Abonnement im AVV wenden Sie sich immer direkt an Ihren persönlichen Abo-Vertragspartner. Hierunter fallen Änderungswünsche der Fahrkarte, Adress-/Konto-/Namensänderungen, Rückfragen zu Abbuchungen/Fahrkartenzusendungen und Kündigungen.
Sie erkennen Ihren Abo-Partner am Begleitschreiben bei der Fahrkartenzusendung, an Ihrer Abo-Karte oder an der Kontoabbuchung.
Alle Abo-Partner im Überblick
AVV-Aboservice

AVV-Aboservice
AVV-Aboservice
Postfach 10 14 03
86004 Augsburg
E-Mail: abo(at)avv-augsburg.de
Tel.: 0821/1570 00
Kartenformat: Plastikkarte im Scheckkartenformat
swa Bus & Tram

AVG Augsb. Verkehrsgesellschaft mbH
swa Kundencenter
Hoher Weg 1
86152 Augsburg
E-Mail: kundencenter(at)sw-augsburg.de
Tel.: 0821/6500 5391
Kartenformat: blaue Plastikkarte mit Aufdruck "swa Bus&Tram"
Abo-Portal: Online-Service swa
Deutsche Bahn

DB Vertrieb GmbH
DB Vertrieb GmbH - Abo-Team
Postfach 80 02 50
21002 Hamburg
E-Mail: avv-augsburg(at)bahn.de
Tel.: 0821/2429 6753
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr
Kartenformat: Papierkarte & Schutzfolie mit Aufdruck "DB"
Abo-Portal: Online-Service DB
Auszug aus den Tarifbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen für Jahres-Abonnements
7.7.5 Allgemeine Bestimmungen für Jahres-Abonnements
Die Abonnements werden in folgenden Bereichen ausgegeben:
• 1 Zone (Zone 10 o. 20 o. 30 o. 40 o. 50 o. 60 o. 70) (nicht erhältlich im Mobil-Abo 9 Uhr),
• Innenraum (Zonen 10 und 20),
• Innenraum Plus (Zonen 10, 20, 30),
• Außenraum (Zonen 30 bis 70)
• Gesamtraum (Zonen 10 bis 70).
• 1 Zone Donau-Ries (Zone 84 o. 94 o. 95 o. 97 o. 98) (nicht erhältlich im Mobil-Abo 9 Uhr)
Für die Bereiche
• Zone 70
• Außenraum (Zonen 30 bis 70)
• Gesamtraum (Zonen 10 bis 70)
• 1 Zone Donau-Ries (84 o. 94 o. 95 o. 97 o. 98)
besteht zusätzlich die Möglichkeit weitere Zonen im Landkreis Donau-Ries (84 u./o. 94 u./o. 95 u./o. 97 u./o. 98) zu erwerben. Je zusätzlicher Zone ist der Preis der Preistabelle für Abonnements zu zahlen.
(1) Allgemeines
Ein Jahres-Abo kann in Anspruch genommen werden, wenn zur Abbuchung der 12 aufeinander folgenden Monatsbeträge eine Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem Muster (Bestellschein) erteilt wird. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Banknachweises kann verlangt werden.
(2) Geltungsdauer
Das Jahres-Abo gilt ein Jahr. Wird das Abo nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um 12 Monate. Je Abo können die verkaufenden Unternehmen Fahrausweise mit monatlicher, halbjährlicher oder jährlicher Geltungsdauer sowie als elektronisch lesbaren Fahrausweis ausgeben. Der Fahrausweis berechtigt während der Geltungsdauer zu beliebig häufigen Fahrten mit beliebigem Unterbrechen und Umsteigen in der(n) auf dem Fahrausweis angegebenen Zonen.
(3) Bestellung, Änderung
1. Ein Jahres-Abo kann nur am 1. eines Monats begonnen werden. Der Bestellschein muss bis zum 20. des Vormonats beim verkaufenden Unternehmen vorliegen. Das Abo kommt mit der Zustellung oder Aushändigung des ersten Fahrausweises bzw. des elektronisch lesbaren Fahrausweises zustande.
2. Änderungen von Adressen und Kontoverbindungen sind sofort mitzuteilen. Änderungen der Angaben im Fahrausweis (z.B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines Monats möglich und bis spätestens zum 20. des Vormonats zu beantragen. Der Fahrausweis muss beim verkaufenden Unternehmen vorgelegt und ausgetauscht werden.
(4) Kündigung
1. Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats in Textform möglich. Der Fahrausweis muss beim verkaufenden Unternehmen vorgelegt und ausgetauscht werden.
2. Können Monatsbeträge mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder die Einzugsermächtigung wi-derrufen, kann das Abo mit sofortiger Wirkung vom verkaufenden Unternehmen gekündigt werden.
3. Bei jeder Kündigung und Änderung wird der Fahrausweis ungültig und ist bis zum 5. des Nachmonats bei der Ausgabestelle zurückzugeben. Solange der Fahrausweis nicht zurückgegeben ist, ist der Monatsbetrag weiter zu zahlen.
(5) Fahrpreise
Der Preis des Jahres-Abo beträgt das 12-fache der Abo-Monatsbeträge. Bei Änderungen der Preise oder des Abos werden die Abo-Monatsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst. Endet ein Abo vor Ablauf des ersten 12-Monats-Zeitraumes, so wird für den abgelaufenen Zeitraum der Preis für die Dauer der in Anspruch genommenen Monate laut Nachverrechnungstabelle bei Preisen für Abonnements nacherhoben. Maximal ist der Preis für ein Abovertragsjahr zu zahlen. Eine Nachverrechnung erfolgt nicht, wenn ein Abonnement länger als 12 Monate bestand.
Sonstiges: Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftstarifs. Bitte beachten Sie die besonderen Tarifbestimmungen für die einzelnen Mobil-Abos auf den folgenden Seiten.
Schülermonatskarte im Abonnement (Schülerticket)
7.8.1.2 Schülermonatskarte im Abonnement (Schülerticket)
(1) Sicherung gegen Missbrauch
Beim Schülerticket sind die Fahrausweise auf den Inhaber ausgestellt und nicht übertragbar. Sie sind nur gültig, wenn sie vom Inhaber unauslöschlich unterschrieben sind, ausgenommen bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis. Vor- und Zuname müssen ausgeschrieben sein. Die Benutzungsberechtigung ist auf Verlangen des Personals durch Wiederholen der Unterschrift und/oder bei Personen ab 15 Jahren durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
(2) Ersatz-Schülerticket
Für abhanden gekommene Fahrausweise wird gegen ein Entgelt von 15 € bzw. für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Fahrausweise bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis gegen ein Entgelt von 15 € einmalig ein Ersatz-Fahrausweis für die restlich bestellten Monate des ersetzten Fahrausweises ausgestellt. Abhanden gekommene Fahrausweise sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.
(3) Erstattung bei Nichtausnutzung
Im Falle einer mit Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit ist eine Erstattung möglich. Die Reiseunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärztliches Attest, einen Kurentlassungsschein oder die Bescheinigung eines Krankenhauses gegenüber dem verkaufenden Unternehmen nachzuweisen. Die Bescheinigung muss im Original vorgelegt werden. Erstattungsfähig sind Bescheinigungen mit jeweils mehr als 15 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen, max. jedoch 60 Tage pro Vertragsjahr. Mehrere Kurzkrankheiten über wenige Tage, die zusammengerechnet über 15 Tage ergeben, können nicht anerkannt werden. Für jeden Tag der Reiseunfähigkeit wird 1/30 des gezahlten Entgelts erstattet. Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens 1 Monat nach Wegfall des Erstattungsgrundes beim ausgebenden Unternehmen vorliegen; anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen. Im Übrigen kann die Erstattung von der Hinterlegung des Fahrausweises abhängig gemacht werden.
(4) Abbuchung
Die Schülermonatskarte kann als Schülerticket in Anspruch genommen werden, wenn zur Abbuchung der monatlichen Beträge der Monatskarte im Ausbildungsverkehr dem verkaufenden Unternehmen eine Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem Muster (Bestellschein) erteilt wird. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Banknachweises kann verlangt werden. Kreis der be-rechtigten Personen siehe 7.8.1 (1). Bei Änderungen der Preise oder des Geltungsbereiches werden die Monatsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst.
(5) Geltungsdauer
Das Schülerticket kann vom verkaufenden Unternehmen als Stammkarte mit Monatswertmarken oder als elektronisch lesbarer Fahrausweis ausgegeben werden. Die Stammkarte gilt mit der jeweils gültigen Monatswertmarke bzw. einer gekauften Wochenwertmarke als Fahrausweis. Es können bis zu zwei Monatswertmarken auf die Stammkarte aufgeklebt werden. Ab dem ersten Geltungsmonat können innerhalb eines 11-Monatszeitraums beliebige Monate bestellt werden. Nach Ablauf des 11-Monatszeitraums ist das Schülerticket neu zu beantragen. Mit der Stammkarte können innerhalb des 11-Monatszeitraums Schülerwochenkarten gekauft und genutzt werden. Es gelten die Bestimmungen zu 7.8.1.1 Schülerwochenkarten entsprechend.
(6) Bestellung, Änderung
1. Das Schülerticket kann nur am 1. eines Monats begonnen werden. Der Bestellschein muss bis zum 20. des Vormonats dem verkaufenden Unternehmen vorliegen. Das Schülerticket kommt mit der Zustellung oder Aushändigung des ersten Fahrausweises bzw. des elektronisch lesbaren Fahrausweises zustande.
2. Änderungen von Adressen und Kontoverbindungen sind sofort mitzuteilen. Änderungen der Angaben im Fahrausweis (z.B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines Monats möglich und bis spätestens zum 20. des Vormonats zu beantragen. Der Fahrausweis muss beim verkaufenden Unternehmen vorgelegt und ausgetauscht werden.
(7) Kündigung
1. Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats in Textform möglich. Der Fahrausweis muss beim verkaufenden Unternehmen vorgelegt und ausgetauscht werden.
2. Können Monatsbeträge mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder die Einzugsermächtigung widerrufen, kann das Schülerticket mit sofortiger Wirkung von dem verkaufenden Unternehmen gekündigt werden.
3. Bei jeder Kündigung und Änderung wird der Fahrausweis ungültig. Bei Ausgabe als elektronisch lesbarer Fahrausweis ist dieser bis zum 5. des Nachmonats bei der Ausgabestelle zurückzugeben. Bei Ausgabe als Stammkarte mit Monatswertmarken sind die nicht mehr benötigten Wertmarken bis zum 5. des Nachmonats bei der Ausgabestelle zurückzugeben. Solange der elektronisch lesbare Fahrausweis bzw. die Wertmarken nicht zurückgegeben sind, ist der Monatsbetrag weiter zu zahlen.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Jahres-Abos unter Punkt 7.9.